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Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die zuständige Stelle hat auf Antrag der oder des Auszubildenden und der Ausbildungsstätte die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht.
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 sind die Beteiligten zu hören.