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Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach achtzehn Monaten stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten drei Ausbildungshalbjahre in der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 (Amtsbl. I S. 346), in der jeweils geltenden Fassung4 aufgeführten grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen nach den folgenden Vorgaben statt:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Speisen vorbereiten und Lebensmittel lagern,
Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung von Speisen und Getränken anwenden,
Räume reinigen und pflegen,
Textilien reinigen und pflegen,
Maschinen, Geräte und Gebrauchsgüter einsetzen, reinigen und pflegen,
Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung anwenden,
betriebliche Geschäftsvorgänge durchführen,
sich Informationen beschaffen,
Vorschriften des Datenschutzes einhalten und
Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene berücksichtigen kann.
Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, wobei eine Arbeitsprobe den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b entsprechen soll. Des Weiteren soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die zwei Arbeitsproben (150 Minuten) und die schriftliche Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben (60 Minuten) durchgeführt werden.
Aufgrund der Prüfungsleistungen nach Absatz 3 wird der Ausbildungsstand festgestellt. Hierzu wird für die beiden Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 und für die schriftliche Bearbeitung nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 je eine Note nach § 17 gebildet. Bei der Notenbildung gilt § 18 Absatz 1 entsprechend. Die Bildung einer Gesamtnote unterbleibt. Für die Niederschrift gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.