§ 3 HWirtMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1)
Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2)
Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.