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Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.