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Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung von jedem Teil der Meisterprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil als nicht abgelegt.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden. § 26 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Kapitel 7 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II
Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung…
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der…
Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische…
Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Meisterprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der…
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.