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Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen: 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 11 Abs. 2) werden jeweils von zwei von dem oder der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Dabei sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen zu berücksichtigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsicht zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Bewertung fest.
In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen, die zu den Prüfungsunterlagen gehören.
Dokumentation und Präsentation des Arbeitsprojekts in Verbindung mit dem darauf bezogenen Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) werden jeweils von drei von dem oder der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, wobei alle Mitgliedergruppen vertreten sein müssen, selbständig und unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Das Ergebnis der Prüfungsleistung ist das arithmetische Mittel aus den von den Prüfern und Prüferinnen hierfür erteilten Punktzahlen. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
Für die Beurteilung und Bewertung der Bearbeitung der Situationsaufgabe mit Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), der Durchführung der Ausbildungseinheit mit Prüfungsgespräch (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) und gegebenenfalls der Leistungen in den mündlichen Ergänzungsprüfungen (§ 11 Abs. 3) gilt Absatz 4 entsprechend.
Über den Verlauf der Ausbildungseinheit mit Prüfungsgespräch, der übrigen Prüfungsgespräche und gegebenenfalls der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von den beteiligten Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der betreffenden Prüfung, die Aufgaben- oder Fragestellungen, die Vermerke über die Qualität der Lösungen von Prüfungsaufgaben oder der Beantwortung von Prüfungsfragen sowie die Bewertung der Prüfungsleistung aufzunehmen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.