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Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 11 Abs. 1 oder einzelnen Prüfungselementen nach § 11 Abs. 2 zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 9 gilt entsprechend. Abschnitt V Schlussbestimmungen