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Auszubildende sind zur Abschlussprüfung ferner zuzulassen, wenn sie in einer beruflichen Schule oder einer sonstigen Bildungseinrichtung ausgebildet worden sind und wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Beruf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin oder des Hauswirtschafters, wenn er
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang den Vorgaben der Hauswirtschafterausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung gleichwertig ist,
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).