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Die oder der Auszubildende kann nach Anhörung der Ausbildungsstätte und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre oder seine Leistungen dies rechtfertigen.
Zur Abschlussprüfung sind ferner Auszubildende zuzulassen, die in einer beruflichen Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden sind, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft entspricht.
Zur Abschlussprüfung sind auch Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf der Fachpraktikerin/des Fachpraktikers Hauswirtschaft tätig waren. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.