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Auszubildende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), wenn
sie die Ausbildungsdauer zurückgelegt haben oder ihre Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
sie an der Zwischenprüfung teilgenommen haben sowie einen von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und ihnen selbst unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes geführt und vorgelegt haben und
ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder sie noch ihre gesetzliche Vertretungsperson oder Vertretungspersonen zu vertreten haben.
Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung (Umschulungsprüfung) zuzulassen, wer nachweist, dass er eine bei der zuständigen Stelle schriftlich, unter Beachtung der Vorgaben des § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes angezeigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat (§ 60 in Verbindung mit § 59 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).