Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
Maßnahmen und Entscheidungen, die der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber beziehungsweise dem Prüfling schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 30 HwirtPrV SL 2021Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen