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Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Es gelten die Ergebnisse der Prüfungsleistungen, die wiederholt wurden. Für die Umschulungsprüfung gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einer abgeschlossenen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 4) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser abgeschlossenen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 4) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.