Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 sind ein Jahr aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Zeugnisses gemäß § 27 Absatz 1 beziehungsweise des Prüfungsbescheids gemäß § 28. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Eine Kopie des ausgegebenen Prüfungszeugnisses nach § 27 Absatz 1 ist zwecks Erstellung von Zeugniszweitschriften 50 Jahre ab dem Tag der Ausgabe des Zeugnisses aufzubewahren.