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Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird,
das Prüfungsverfahren.
das Prüfungsverfahren.
das Prüfungsverfahren.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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