HwO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 70 HwOGesetz zur Ordnung des Handwerks · Vierter Teil, Erster Abschnitt § 69§ 71 Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen. § 69