Gesetze
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Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, so fordert der Wahlleiter die Vertrauenspersonen unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung auf.
Spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind über Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung zu benachrichtigen.
Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu spät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.
Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind, können sie nicht mehr geändert werden.
Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen in der zugelassenen Form, aber ohne die Namen der Unterzeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende Nummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet.
Wahlvorschläge, die hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer…
Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,…
Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die…
Vor einer Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge gemäß § 7 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ist den erschienenen…
Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tag vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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