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Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie oder er benannt bleiben will. Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
Der Wahlvorstand hat eine vorschlagsberechtigte Angehörige oder einen vorschlagsberechtigten Angehörigen der Dienststelle (§ 8 Absatz 3), die oder der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich oder elektronisch aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. Gibt sie oder er diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt ihre oder seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
Wahlvorschläge, die hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang gegen Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerberinnen oder Bewerber die nach § 8 Absatz 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.
den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 oder des § 31 Absatz 3 nicht entsprechen,
ohne die erforderliche Anzahl von Unterschriften eingereicht sind oder infolge von Streichungen gemäß Absatz 3 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder
ohne die schriftliche Zustimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers eingereicht sind,
Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge (§ 7 Absatz 2) sind ungültig.