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Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung sind den Vertrauenspersonen rechtzeitig bekannt zu machen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.
Stellt der Wahlausschuss Mängel fest, kann er zu ihrer Behebung eine Ausschlussfrist bis zum 26. Tag vor dem Wahltermin setzen, nach deren Ablauf er über die Zulassung der Wahlvorschläge unverzüglich endgültig entscheidet.
Spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,…
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Der Wahlausschuss beschließt bis zum 100. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 90. Tag vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.