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Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer als Leitung der Einrichtung vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 die betrieblich-organisatorischen oder die baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene nicht sicherstellt oder nicht für die hygienischen Maßnahmen sorgt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 oder entgegen § 4 Absatz 2 das erforderliche Fachpersonal nicht, nicht im vorgeschriebenen Umfang oder ohne die vorgeschriebene Qualifikation einsetzt, bestellt oder benennt oder