§ 11 HypKrlosErklG
(1)
Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.
(2)
Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.