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Der Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Rektoren der staatlichen Hochschulen gewählt.
Bei der Wahl haben die Rektoren der staatlichen Hochschulen je angefangene 10 000 eingeschriebene Studenten eine Stimme. Der Rektor kann seine Stimmen nur geschlossen einem Bewerber geben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Rektorin oder der Rektor wird vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für…
Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der…
Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat…
Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des…
Bei der Bestellung von Vertretern der Hochschulen für die Organe der Stiftung für Hochschulzulassung (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung…
Insbesondere, wenn an mehreren Hochschulen eine Auswahl nach den §§ 3 oder 6 erforderlich wird, kann bestimmt werden, daß die Zentralstelle die Studienplätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.