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Die Rektorin oder der Rektor wird vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren regelt die Grundordnung.
Die Rektorin oder der Rektor ist von ihren oder seinen Dienstpflichten als Professorin oder Professor angemessen zu entlasten. Sie oder er kann während ihrer oder seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.