§ 20 HZvG
Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
der aktuelle Rentenwert
Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225, 3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,225, anschließend 0,135, 4. Halbwaisenzusatzrenten 0,0225, 5. Vollwaisenzusatzrenten 0,045. Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.
Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle der Werte 0,225 0,135 0,0225 0,045 die Werte bei Beginn der Rente im Jahr 0,3 0,18 0,03 0,06 bis 2002 0,2925 0,1755 0,02925 0,0585 2003 0,2850 0,1710 0,02850 0,0570 2004 0,2775 0,1665 0,02775 0,0555 2005 0,2700 0,1620 0,02700 0,0540 2006 0,2625 0,1575 0,02625 0,0525 2007 0,2550 0,1530 0,02550 0,0510 2008 0,2475 0,1485 0,02475 0,0495 2009 0,2400 0,1440 0,02400 0,0480 2010 0,2325 0,1395 0,02325 0,0465 2011
Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.