IAOÜbk121G — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 4 IAOÜbk121GGesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Art 3Art 5 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 3Art 5