IAOÜbk121G — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 5 IAOÜbk121GGesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Art 4(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Art 4