§ 25 Abs. 1 SächsKRegGSächsisches Krebsregistergesetz
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, indem er ohne Berechtigung Identitätsdaten verarbeitet oder deren Erhebung veranlasst und dadurch…
§ 42 Abs. 1 AZRGGesetz über das Ausländerzentralregister
Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 399 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten zugreift.
§ 44 StUGGesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz…
§ 37 Abs. 1 SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe…