Gesetze
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Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
speichert, verändert oder übermittelt,
zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
Ebenso wird bestraft, wer
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle weitergibt.
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(weggefallen)