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Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit sollen durch die Träger der öffentlichen Belange schrittweise barrierefrei gestaltet werden und müssen allgemein auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Sondereinrichtungen und -dienste für Menschen mit Behinderungen sollen soweit wie möglich vermieden werden.
Die Träger öffentlicher Belange wirken darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Dienste in ausreichender Zahl und Qualität sozialräumlich zur Verfügung stehen.
Die Kompetenz- und Koordinierungsstelle nach § 8 prüft, ob und inwieweit bereits bestehende Dienste und Einrichtungen des Landes für die Allgemeinheit im Sinne des Absatzes 1 angepasst und welche besonderen Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sukzessive in allgemeine Dienste und Einrichtungen, die bereits den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, überführt werden können.
Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität…
Die Träger öffentlicher Belange gestalten die Regelungen und Verfahren für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Einbeziehung von Verbänden und…
Im Interesse der Erreichbarkeit ist auf eine enge räumliche, sektorenübergreifende und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Einrichtungen und Leistungen…
Sofern die Träger öffentlicher Belange in ihrem jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Pläne zur Sicherstellung oder…
Die Berechtigten teilen den Trägern öffentlicher Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit.…
Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.