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Zuständiger hafenärztlicher Dienst im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde des Gebietes, in dem der Hafen gelegen ist. § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst für den…
Der Hafenärztliche Dienst informiert die zuständige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b oder wenn im…
Zuständige Stelle gemäß § 13 Absatz 9 Satz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte des Gebietes, in dem der jeweilige Hafen…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.
Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.…
Die Stadt Düsseldorf als untere Gesundheitsbehörde ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 5 Satz 3, Absatz 7 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.