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Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist.
Die örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes sowie die zuständigen Behörden nach § 13 Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes.
Zuständige Stelle gemäß § 13 Absatz 9 Satz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte des Gebietes, in dem der jeweilige Hafen gelegen ist.
Zuständiger hafenärztlicher Dienst im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere…
Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.
Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I. S. 566), das durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juli 2016…
Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.