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Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für das gesamte Landesgebiet Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.
Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende Aufgabenzuweisung gemäß Absatz 3 besteht. Dazu nimmt sie insbesondere gemäß § 10 und § 13 Risikobewertungen vor, legt gemäß § 14 die Hafengrenzen fest, genehmigt beziehungsweise erstellt gemäß § 11 und § 15 Pläne zur Gefahrenabwehr, überwacht deren Einhaltung und führt Übungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch. Ihr obliegt zudem die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Teils 4.
Der zuständigen Polizeibehörde obliegt die Durchführung von Kontrollen im Hafen. Die polizeilichen Aufgaben gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die…
Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle…
Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht werden,…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz…
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für
§ 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Teil 4 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.