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Zuständig für die Bestellung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen für Berufsausbildung ist die Aufsichtsbehörde.
Die Arbeitnehmervertreter sind aus Vorschlagslisten zu berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Ausschusssitze sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.
Entfällt bei einem Ausschussmitglied die Voraussetzung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich heraus, dass sie nicht vorgelegen hat, so ist es abzuberufen.