IMFAbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 10 IMFAbkGGesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds in der Fassung von 1976 Art 9Art 11 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 9Art 11