ImmoDarlSachkV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 ImmoDarlSachkVInkrafttretenVerordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter § 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3