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In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement“, „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“ und „Kostenmanagement“ den Kern bilden. Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.
Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“ des Handlungsbereichs „Medienproduktion“ einbeziehen. Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ sein.
In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement“,…
Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Organisation“ einbeziehen. Die…
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese…
In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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