§ 15 MFBAProMediaFPrV
Schriftlicher Teil
(1)
Der schriftliche Teil besteht aus Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.
(2)
(3)
Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.