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Den Ausbildern und den Ausbilderinnen obliegt es insbesondere,
den ihnen zugewiesenen Anwärtern, Anwärterinnen, Referendaren und Referendarinnen Aufgaben entsprechend den Zielen des Lehrplanes zu stellen und sie bei deren Lösung zu unterstützen,
sie praktisch auszubilden,
die Ausbildungsnachweise der Anwärter, Anwärterinnen, Referendare und Referendarinnen zu prüfen und
am Ende der Ausbildung eine Kurzbeurteilung zu erstellen.