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Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann der Anwärter, die Anwärterin, der Referendar oder die Referendarin sie frühestens nach sechs Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses. Abschnitt V Aufstieg