Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung Vom 7. Dezember 1999
Für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, gelten die §§ 27 und 28 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 33 ImSchVwtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen