Gesetze
Normtext wird geladen …
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“mit 25 Prozent,
„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“mit 35 Prozent,
„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“mit 30 Prozent sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.