IndKflAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 IndKflAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.