§ 4 Abs. 1 ZVEGGesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
§ 7 Abs. 3 GAPStatGGesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen
Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
§ 10 Abs. 3 HStatGGesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
§ 10 Abs. 1 EnStatGEnergiestatistikgesetz
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 9 Satz 1 Nummer 2 ist freiwillig.