§ 4 ZVEG
Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
(1)
Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
(2)
(3)
Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.