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Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann für wichtige Behörden Empfehlungen
zur Verwendung spezieller Produkte, Dienste und Prozesse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, um die in § 8 genannten Anforderungen an das Risikomanagement nachzuweisen, und
zur Verwendung internationaler, europäischer oder nationaler Normen sowie technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten, um eine einheitliche Anwendung des § 8 zu gewährleisten,
aussprechen.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
die Festlegung weiterer Elemente, die in die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit aufzunehmen sind,…
Zur Unterstützung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 8 soll sie Muster oder zentrale Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien…
Zum Nachweis der Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und in Ermangelung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.