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Rechtfertigen Tatsachen nach einer Überprüfung der Auskünfte und Unterlagen aus Absatz 1 die Annahme, dass ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt, informiert die zuständige Behörde hierüber die betroffene wichtige Behörde und die jeweils zuständige oberste Landesbehörde. Wenn die betroffene wichtige Behörde nicht in angemessener Zeit Abhilfe schafft, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe festlegen. Gegenüber einer obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit dieser festlegen.
Die zuständigen Behörden müssen ihre Durchsetzungsmaßnahmen ausführlich begründen. Bevor sie solche Maßnahmen ergreifen, teilen die zuständigen Behörden den…
Unbeschadet der Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel 22 zu verhängen, können die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels…
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2 Buchstabe d, e oder f geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
Die ersuchte Behörde ergreift unverzüglich alle geeigneten und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, Auskünfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Überwachung zu verlangen. Sie kann im Einzelfall erforderliche…
Die zuständige Behörde nach § 5 arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.