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Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, darf die in Absatz 1 genannte…
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und…
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen…
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“…
Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.