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Ordnungswidrig handelt, wer a) ohne nach den §§ 1, 2 oder 3 dazu berechtigt zu sein oder b) entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 4 die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.
Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ allein oder in einer Wortverbindung führt.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung…
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des…
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 1 eine Anweisung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße…
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
handelt ordnungswidrig. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen missbräuchlich so verwendet, dass der Eindruck entstehen kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.