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Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach früherem Recht abgeschlossen haben, sowie Erlaubnisse zum Führen der Berufbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ nach bisherigem Recht gelten als Erlaubnisse im Sinne des Absatzes 1.
Wer eine der Berufsbezeichnungen führen will, bedarf der Erlaubnis.
Wer die Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen…
Wer nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“…
Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird der geprüften Person auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte…
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag wird ein Befähigungsnachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.