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Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3).
Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).
Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung…
Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan/Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen…
„Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die…
Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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