§ 223a InsOGruppeninterne Drittsicherheiten
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den…
§ 24 Abs. 3 StaRUGGesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Durch Absonderungsanwartschaften oder gruppeninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläubigern nur…
§ 222 Abs. 1 Nr. 5 InsOBildung von Gruppen
den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
§ 220 Abs. 3 InsODarstellender Teil
Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch…
§ 230 Abs. 4 InsOWeitere Anlagen
Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen…